AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung

CareLend GmbH

Präsenzbüro

Witznitzer Werkstr. 16e 

04552 Borna – Germany

 

Postanschrift 

Feldstr. 4a

06667 Weißenfels – Germany 

 

vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Behairy

 

1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur für die unter Punkt b) und c) aufgeführten Rechtsgeschäfte und Aufträge über Beratungs- und Serviceleistungen von Carelend GmbH (nachfolgend wir oder uns mit ihrem Vertragspartner/Geschäftspartner. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie durch die Carelend GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

a) Vertragspartner/Geschäftspartner sind alle juristischen Personen, die in Bezug auf die Vermittlung und Anwerbung von internationalen Pflegekräften in einer direkten Vertragsbeziehung mit dem zu prüfenden Unternehmen stehen

b) An erster Stelle sind wir ein Dienstleister für die Integration von internationalen Fachkräften (nachfolgend Kandidaten), wählen nach einem präzisen Auswahlverfahren passende Kandidaten für den Pflegeberuf aus und organisieren deren Transfer von Marokko, Tunesien, Ägypten, Indien, Pakistan, GCC-Länder, Iran und die Türkei nach Deutschland

c) Wir erbringen als Berater Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Personalvermittlung für die Allgemeinpflege, sowie deren Ausbildungs- und Anerkennungsprozess. Die Dienstleistungen beinhalten neben der allgemeinen Beratung auch die Planung, Begleitung und Umsetzung von Einzelprojekten, wie Gutachten Vermittlung, Rekrutierung, Sprachweiterbildungen von Fachkräften, Behördenmaßnahmen und Dokumentenhandling.

2 Vertagsabschluss

a) Nach dem ersten Geschäftskontakt zwischen der Carelend GmbH und dem Auftraggeber werden die getroffenen Vereinbarungen in aller Regel in Einzelverträgen schriftlich niedergelegt, der die Details der Dienstleistungsvereinbarung regelt.

b) Die Auftragserteilung kann durch den Auftraggeber sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Durch eine schriftliche Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande.

 

3 Grundsätze bei der Vermittlung von Fachkräften aus dem Ausland

Die nachfolgenden Grundsätze sind ausnahmslos Bestandteil aller Rechtsgeschäfte und müssen von den Vertragsparteien (nachfolgend VP) schriftlich zugestimmt werden.

a) Die VP bekennen sich zu einer fairen und ethisch vertretbaren Anwerbe- und Vermittlungspraxis. Dabei richten die VP sich in der Vermittlungspraxis am Verhaltenskodex der WHO für die internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften.

b) Die VP bekennen sich zu den internationalen Menschenrechtskonventionen der UN und den ILO Kernarbeitsnormen, insbesondere die Allgemeinen Prinzipien und operativen Leitlinien für eine faire Anwerbung der ILO und den IRIS-Standards der International Organisation of Migration.

c) Es gelten alle von der Bundesrepublik Deutschland getragenen internationalen. Carelend definiert Vorgaben mit Mindestanforderungen zu Menschen-, Migrations- und Arbeitsrechten für seine Geschäftspartner und Gesprächspartnerinnen. Es gelten alle von der Bundesrepublik Deutschland getragenen internationalen Konventionen.

d) Die VP bekennen sich zu dem Employer-Pays-Prinzip. Dies bedeutet, dass in den Absichtserklärungen oder Arbeitsverträgen von Seiten des Arbeitgebers in keinem Fall Reglungen zu Bindungs- und Rückzahlungsklauseln für internationale Pflegekräfte enthalten sein dürfen, die dem im Arbeitsrecht vorgegebenem Rechtsrahmen entgegenstehen. Dies gilt auch für mögliche Nebenabreden und/oder Absprachen, die dem “employer pays”-Prinzip widersprechen

e) Bei einem Abbruch des Arbeitsverhältnisses von Seite des Kandidaten entsteht keine Rückzahlungsverpflichtungen.

f) Keine Vermittlungskosten werden von Pflegekräften erhoben

g) Es darf keine Kaution geben.

h) Es darf keine Margen geben.

i) Die Informationsbroschüre muss vor bzw. mit dem Arbeitsvertrag ausgehändigt werden.

j) Die Vermittlungsbedingungen müssen in der jeweiligen Heimatsprache formuliert.

k) Die Vermittlungsbedingungen müssen nach lokalem Recht der Pflegefachkraft zulässig sein und ebenfalls nach dem deutschen Recht.

l) Die Vermittlung muss monatlich kündbar sein

m) Alle Kosten, die der Arbeitnehmer in Eigenleistung in Bezug auf die Absichtserklärung durch den Arbeitgeber erbracht hat, werden vom zukünftigen Arbeitgeber zurückerstattet.

n) Wir begleiten die internationale Pflegekraft und ggf. unseren Vertragspartner/Geschäftspartner während des gesamten Anwerbungs- und Vermittlungsprozesses, sind ständiger Ansprechpartner und bieten darüber hinaus nach Absprachen mit den Parteien Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen

o) Faire Anwerbung Pflege Deutschland (faire-anwerbung-pflege-deutschland.de)   Downloadbereich „Informationsbroschüren“: Hier findet sich die Originalbroschüren in Deutsch und in vielen anderen Sprachen. Hier erfährt der Pflegekraft All seine Rechte und Pflichten bzgl. die Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen. 

4 Pooling und Matching

Matching ist ein erfolgreicher Abgleich von Arbeitsplatzanforderungen mit persönlichen Eigenschaften, Kompetenzen und Wünschen der Kandidaten um diesen Job.

Während der Rekrutierungsrunde werden alle potenziellen Kandidaten zu einem Pool gesammelt, damit ein optimales Matching gewährleistet werden kann.

a) Der Kandidat wird beim Start des Sprachunterrichts noch kein Matching mit einem Arbeitgeber erhalten.

b) Diese erfolgt erst später bei der Rekrutierungsrunde.

c) Die Wünsche des Kandidaten für das Matching werden abgefragt und für die geplante Rekrutierung mit dem zukünftigen Arbeitgeber berücksichtigt. Dem Arbeitgeber wird auch darauf hingewiesen, bei seiner Auswahl des Kandidaten, auf die Wünsche zu achten

d) Falls in der geplanten Rekrutierungsrunde mit einem konkreten Arbeitgeber es nicht zu einem Matching kommt, wird ein neues Matching vereinbart. Es werden keinerlei Kosten in Verbindung mit dem Sprachunterricht für die Kandidaten entstehen.

e) Wir übernehmen alle, die zum Vermittlungsprozess zugehörige Kosten, solange noch kein Arbeitgeber für die Kandidaten während der Rekrutierungsrunde, gefunden wurde

f) Wir verpflichten uns und gewährleisten dem Kandidaten einen für ihn, nach seinen Matching-Kriterien, geeigneten Arbeitgeber zu finden.

5 Integration und Sprachweiterbildungen

a) Wir betreuen und beaufsichtigen Kurse, Schulen, Prüfungen und Verwaltungen für die passenden Kandidaten in den o.g. Länder.

b) Zudem bieten wir eigene Sprachweiterbildungskurse für das B1 und B2 Niveau sowie Integrations- und Kulturkurse für die Kandidaten in Deutschland an, um eine/n erfolgreiche/n Anerkennung und Ausbildungsabschluss zu fördern.

6 Ausbildungs- und Anerkennungsprozess

Der Anerkennungsprozess beginnt mit dem Anerkennungsverfahren durch die zuständigen Behörden und Institutionen. Sie prüfen die Gleichwertigkeit der ausländischen schulischen und beruflichen Qualifikation, die dazu mit der Qualifikation eines deutschen Referenzberufs verglichen wird. Die ausländische schulische und berufliche Qualifikation wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Qualifikation bestehen. Weitere Voraussetzungen sind persönliche Eignung und deutsche Sprachkenntnisse. Wird eine Teilanerkennung ausgestellt, wird eine Anpassungsmaßnahme entsprechend des amtlichen Bescheides nach der Einreise durchgeführt, um die benötigte Vollanerkennung zu erlangen. Beim Ausbildungsprozess reichen wir den Antrag des Kandidaten bei den zuständigen Behörden ein. Nach einem Anerkenntnis der Dokumente, vermitteln wir die Kandidaten an die passenden Ausbildungsbetriebe.

a) Der Arbeitgeber stellt für die Dokumentenabwicklung einen Ansprechpartner zur Verfügung

b) damit wir zeitnah die Abwicklung der nötigen Behördenschritte veranlassen können

7 Pflichten der Vertragsparteien

a) CareLend GmbH verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen und alle notwendigen Maßnahmen zur Suche nach geeigneten Kandidaten zu ergreifen.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der CareLend GmbH bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen nach bestem Ermessen zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller benötigten Informationen.

c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit CareLend GmbH enge, transparente Absprachen zu führen. Die Konformität von Dokumenten und Maßnahmen wird schriftlich fixiert

d) Der Auftraggeber verpflichtet sich, zum Arbeitsplatzangebot, ein verschriftlichtes betriebliches Integrationsmanagementkonzept nach dem DKF Pilotstandards vorzulegen und sorgt für dessen genaue Umsetzung, damit Probleme präventiv eingeschränkt werden.

Dieses Konzept muss entsprechend der DKF Pilotstandards folgende Gliederungspunkte umfassen:

  • Vorwort / Einleitung
  • Vorbereitungen nach der Anwerbung
  • Einarbeitung anpassen
  • Ankommen und die ersten Tagen
  • Team-building begleiten
  • Unterstützung beim Relocation Management
  • Kompetenzen erweitern
  • Integrationsmanagement etablieren
  • Konflikte auffangen
  • Patenschaften und Mentoring
  • Gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
  • Anerkennungsprozess organisieren
  • mit Kündigung und Abwerbung umgehen

Das jeweilige Konzept wird Kandidatinnen und Kandidaten zum Arbeitsplatzangebot vorgelegt. Das jeweilige Konzept wird als Anhang Bestandteil des Arbeitsvertrages. Bei der Umsetzung des jeweiligen Konzeptes werden bestehende Betriebs- oder Personalräte beteiligt.

8 Geheimhaltung/Verschwiegenheitsklausel

a) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

b) Wir verpflichten uns, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

9 Vergütung und Zahlungsfristen

a) Die Vergütung ist das Entgelt für die im Vertrag fixierte Dienstleistung. Es gilt der im Vertrag genannte Preis

b) Für die Kandidaten ist der Service von der CareLend GmbH entgeltfrei

c) Falls und soweit die aufgeführten Leistungen nicht nach Abs. 2 vergütungspflichtig sind, sind diese für den Kunden kostenlos.

d) Die in dem Vertrag aufgeführten Leistungen des Dienstleisters sind kostenpflichtig nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:

  1. Beendet der Kunde die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister, nachdem ihm ein Defizitbescheid erteilt wurde, aber bevor ihm ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, so hat er für sämtliche bis zur Beendigung der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen des Dienstleisters insgesamt eine pauschale Vergütung in Höhe von 500,00 € brutto zu zahlen. Der Defizitbescheid sowie das Visum gelten jeweils als erteilt im Sinne von Satz 1, wenn diese dem Kunden mindestens in Textform zugegangen sind.
  2. Beendet der Kunde die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister, nachdem ihm ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, aber bevor ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ bzw. „Pflegefachmann/-frau“ erteilt wurde, so hat er für sämtliche bis zur Beendigung der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen des Dienstleisters insgesamt eine pauschale Vergütung in Höhe von 2.000,00 € brutto zu zahlen. Das Visum sowie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ bzw. „Pflegefachmann/-frau“ gelten jeweils als erteilt im Sinne von Satz 1, wenn diese dem Kunden mindestens in Textform zugegangen sind.

e) Die Zusammenarbeit gilt als seitens des Kunden beendet im Sinne des Abs. 2 a) bis b), wenn

  1. der Kunde den Vertrag aufgrund eines in seiner Verantwortungs- und Risikosphäre liegenden Grundes kündigt oder
  2. der Dienstleister den Vertrag aus einem von dem Kunden zu vertretenden wichtigen Grund kündigt und der Dienstleister den Kunden vor der Kündigung erfolglos abgemahnt hat, soweit nicht eine Abmahnung entbehrlich ist, oder
  3. der Kunde ohne Kündigung des Vertrages die weitere Zusammenarbeit mit dem Dienstleister ausdrücklich oder konkludent endgültig ablehnt oder
  4. der Kunde die Anpassungsmaßnahme schuldhaft nicht beginnt oder schuldhaft nicht erfolgreich beendet oder
  5. der Kunde auf eine mindestens der Textform entsprechende Aufforderung des Dienstleisters um Vornahme einer zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Dienstleisters erforderlichen Handlung oder Abgabe einer entsprechenden Erklärung innerhalb einer in der Aufforderung mitgeteilten angemessenen – mindestens aber sechs Wochen dauernden – Frist nicht reagiert und der Dienstleister den Kunden in dem Aufforderungsschreiben darauf hinweist, dass die nicht fristgerechte Reaktion auf die Aufforderung als Erklärung auf Beendigung der Zusammenarbeit durch den Kunden angesehen wird (§ 308 Nr. 5 BGB).

f) Die Vergütungspflicht nach Abs. 2 entfällt, wenn für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 a) bis b)

  1. ein seitens des Dienstleisters zu vertretender Grund
  2. eine Krankheit beim Kunden ursächlich ist.
  3.  

g) In folgenden Ausstiegsfällen darf eine Rückzahlung unabhängig vom Verschulden der Pflegefachperson nicht verlangt werden:

  1. während der ersten 50 Unterrichtseinheiten
  2. wenn das Programm aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss
  3. im Falle einer Schwangerschaft
  4. bei höherer Gewalt – bei Verlust eines nahen Familienmitgliedes
  5. bei nachweislichem Verstoß des Unternehmens gegen die Kriterien aus dem Anforderungskatalog zum Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“

h) In die Rückzahlungssumme dürfen ausschließlich tatsächlich angefallene Kosten für

  1. die Teilnahme am Sprachkurs im Herkunftsland,
  2. die Sprachprüfung im Herkunftsland,
  3. an die Pflegefachperson geleistete Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Spracherwerbs im Herkunftsland und
  4. die Verwaltungsgebühren für Übersetzungen, Beglaubigungen, Visa sowie die Gleichwertigkeitsfeststellung aufgenommen werden, die bis zum Zeitpunkt des Ausstiegs im Herkunftsland angefallen sind.
  5. Alle Kosten, die in Deutschland sowie für den Weg nach Deutschland angefallen sind, dürfen im Abbruchsfall nicht zurückverlangt werden.
  6.  
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10 Gewährleistung

a) Ist die Leistungserbringung in mehreren Abschnitten unterteilt, so erhält der Auftraggeber schriftlich Benachrichtigungen zum Arbeitsfortschritt.

b) Bei einer Verzögerung der Dienstleistung durch äußere, nicht schuldhafte, Einflüsse vereinbaren wir einen Ersatztermin für die Leistung, in einem angemessenen Zeitraum

c) Wird die Dienstleistung durch die Carelend GmbH schuldhaft nicht vertragsgemäß erbracht, ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erfüllen.

11 Haftung

a) Die Haftung der CareLend GmbH beschränkt sich bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten lediglich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

b) Die CareLend GmbH haftet nicht für den Erfolg der Vermittlungstätigkeit oder für von Kandidaten verursachte Schäden. Für Schäden, die auf Falschaussagen oder die Verschwiegenheit von Bewerbern bei Einstellungsgesprächen zurückzuführen sind, ist jede Haftung ausgeschlossen.

c) Die in diesem Abschnitt niedergelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.

12 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

a) Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform.

b) Die Grundsatzerklärung und gegebenenfalls zugehörige Dokumente werden regelmäßig geprüft und aktualisiert. (Letzter Aktualisierungsstand ist in der Fußzeile der jeweiligen Dokumente festgeschrieben)

c) Die Grundsatzerklärung und ggf. zugehörige Dokumente werden auf Arabisch und Englisch zur Verfügung gestellt.

d) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

e) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig.

f) Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.